Vereinssatzung

Satzung des Club Franco-Allemand de L'Odenwald e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Club führt den Namen Club Franco-Allemand de l'Odenwald
  2. Sein Sitz ist Michelstadt im Odenwald.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Club verfolgt die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle Unterstützung der Partnerschaften zwischen Gemeinden des Odenwaldkreises und französischen Gemeinden, die Organisation persönlicher Treffen zwischen Deutschen und Franzosen, das Schaffen von Gelegenheiten für das Erlernen und Üben der französischen Sprache und das Erkennen von kulturellen Unterschieden zwischen Deutschland und Frankreich.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Club verfolgt ausschließlich die im § 2 dargelegten Ziele und damit gemeinnützige Zwecke nach § 2 Abs. 2 AO.
  2. Die Club-Mittel dürfen nur für den genannten Zweck verwendet werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, wobei alle Bevölkerungskreise angesprochen werden sollen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Beiträge

  1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt der Selbsteinschätzung der Mitglieder vorbehalten. Dieser Betrag soll beim Beitritt bekanntgegeben werden. Die Beiträge sind jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge können nach näherer Vereinbarung auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich entrichtet werden.
  2. Außer den Jahresbeiträgen nimmt der Club einmalige und laufende Spenden entgegen.
  3. An den Veranstaltungen des Clubs können auch Nichtmitglieder (Gäste) teilnehmen. Für sie wird eine Teilnehmergebühr erhoben.

§6 Ehrenmitglieder

  1. Wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat, kann vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds, ohne Beitragspflicht.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

§8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
  2. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Clubs schädigen, können durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden.

§9 Organe

Organe des Clubs sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben, die Ziele des Clubs durch Anregungen zu fördern und zu wichtigen Fragen Stellung zu nehmen. Sie ist zuständig für:
    a) Wahl des Vorstands und der Vorsitzenden
    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    c) Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsberichts
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Ernennung der Ehrenmitglieder
    g) Satzungsänderung und Auflösung des Clubs.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit zweiwöchiger Frist einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich erfolgen. Es genügt jedoch auch die Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Einladung erfolgt nach Weisung des Vorstandes.
    Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung soll einberufen werden unter den vorstehenden Voraussetzungen nach Absatz 2, wenn mindestens 1/10 der Mitgliederschaft dies in schriftlicher begründeter Form beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Tagungsbeginn beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs und nimmt die ihm nach Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zu ordnungsgemäßen nächsten Wahlen im Amt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  4. Der Vorstand regelt das für seine Tätigkeit erforderliche Verfahren in einer Geschäftsordnung.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden. Und im Innenverhältnis gelten, dass der 2. Vorsitzende nur vertretungsbefugt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§12 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Clubjahres ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich und genügend. Bei der Einberufung muss auf diesen Tagungsordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.

§13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
    Zur Auflösung bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Über den Empfänger beschließt die Mitgliederversammlung spätestens in der Sitzung, in der sie die Auflösung des Vereins beschließt.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Eine Satzungsänderung in §1 (3), §2 (1-4), §3 (1) und §13 (2) - siehe auch Protokoll vom 19.09.13 - wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.09.13 beschlossen. Die Satzung in vorliegender Form tritt ab 19.09.2013 in Kraft.

R. Dingeldey, 1. Vorsitzender